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Anstrich fällig?
BGH verkündet Urteil zu Schönheitsreparaturen

Beim Thema Renovieren sind sich viele Mieter unsicher. Kein Wunder, denn was im Mietvertrag steht, muss nicht rechtens sein. Was, wenn dann noch eine Abmachung mit dem Vormieter ins Spiel kommt?

Karlsruhe (dpa) - Ein Umzug bedeutet meistens Stress und angespannte Nerven. Gerade bei der Übergabe der alten Wohnung haben viele ein ungutes Gefühl - hoffentlich ist dem Vermieter alles hübsch genug. Aber muss ich überhaupt renovieren?

Die obersten Zivilrichter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheiden diese Frage heute in einem besonders vertrackten Fall (Az. VIII ZR 277/16).

Worum geht es?

Der Mieter hatte seine Wohnung im niedersächsischen Celle vor dem Auszug selbst gestrichen. Dazu hatte ihn die vermietende Wohnungsbaugenossenschaft aufgefordert. Der waren die Decken und Wände allerdings zu streifig - sie ließ für knapp 800 Euro einen Maler kommen. Bezahlen soll das der Mieter, aber er weigert sich.

Wie ist die Rechtslage?

Grundsätzlich verpflichtet das Gesetz den Vermieter, die Wohnung in Schuss zu halten. Davon darf allerdings abgewichen werden, und deshalb ist die Ausnahme seit langem zur Regel geworden. Laut Deutschem Mieterbund gibt es heute kaum einen Mietvertrag, der die sogenannten Schönheitsreparaturen nicht dem Mieter aufbürdet.

Schönheitsreparaturen - was bedeutet das?

Vereinfacht gesagt sind das alle Malerarbeiten in der Wohnung, also eben das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, aber auch das Lackieren von Heizkörpern, Türen oder Fensterrahmen von innen. Das muss nicht unbedingt ein Handwerker erledigen. Solange der Mieter «fachgerecht» arbeitet, kann er auch selbst zum Pinsel greifen.

Also ein Blick in den Mietvertrag, und die Sache ist klar?

So einfach ist es nicht. Denn etliche gängige Klauseln zu Schönheitsreparaturen haben Gerichte für unwirksam erklärt, weil sie die Mieter unangemessen benachteiligen. Zum Beispiel dürfen Vermieter nicht vorschreiben, dass Küche und Bad zwingend alle drei Jahre zu streichen sind - egal, wie abgewohnt die Räume tatsächlich aussehen. Hat der Mieter so eine unwirksame Klausel in seinem Vertrag stehen, ist er fein raus: Er muss die Arbeiten gar nicht erledigen.

Was bedeutet das für den Streit aus Celle?

Hier kommt eine wichtige BGH-Entscheidung von 2015 ins Spiel. Seither dürfen Mieter die Schönheitsreparaturen zumindest nicht mehr ohne Ausgleich aufgebrummt bekommen, wenn sie in eine unrenovierte Wohnung ziehen. Sonst müssten sie die Räume womöglich schöner hinterlassen, als sie sie vorgefunden haben. Der Mann hatte die Wohnung unrenoviert gemietet. Er meint deshalb, dass er gar nicht hätte streichen müssen.

Warum ist das ein Fall für Karlsruhe?

Der Knackpunkt ist eine Vereinbarung mit der Vormieterin. Von ihr hatte der Mann den Teppichboden und die Einbauküche übernommen und dafür 390 Euro gezahlt. Im Übergabeprotokoll ist festgehalten, dass er «Renovierungsarbeiten u. Tebo» übernimmt. Darauf pocht die Genossenschaft - der Mieter habe sich den deutlich teureren Teppichboden («Tebo») mit seiner Zusage zu renovieren erkauft. Der BGH klärt nun erstmals, welche Rolle so eine Vereinbarung spielt.

BGH-Ankündigung zur Verhandlung am 11. Juli

Mitteilung zu den BGH-Urteilen von 2015

BGH-Urteil vom 18. März 2015, Az. VIII ZR 185/14

Umfang von Schönheitsreparaturen, § 28 Abs. 4 II. BV

Mieterschutzbund Berlin über Schönheitsreparaturen

Infoblatt von Haus & Grund