DocMorris hatte am 19. April 2017 in den Räumen einer früheren Apotheke den Betrieb einer «pharmazeutischen Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe» aufgenommen. Kunden konnten per Video Kontakt mit einem Apotheker in den Niederlanden aufnehmen und Medikamente aus einem Automaten erhalten. Das Regierungspräsidium untersagte den Betrieb zwei Tage später und begründete das mit einem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz.
Das Unternehmen klagte vor dem Verwaltungsgericht mit dem Argument, es handele sich um eine Form des Versandhandels. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist möglich. Die Urteilsgründe lagen am Freitag noch nicht vor.
Eine weitere Entscheidung zu dem Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe steht noch aus. Der Landesapothekerverband hatte gemeinsam mit drei Apothekern erfolgreich vor dem Landgericht Mosbach wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht geklagt. Dagegen hatte DocMorris Berufung eingelegt.