Das Landgericht Stuttgart hatte die Klagen der Passagiere abgewiesen. Der mehrstündige Ausfall sämtlicher Computersysteme im Terminal sei ein außergewöhnlicher Umstand, auf den die Fluggesellschaft keinen Einfluss nehmen könne. Die Fluggastrechteverordnung der EU als Grundlage für Ausgleichszahlungen sieht in Artikel 5, Absatz 3 solche außergewöhnliche Umstände als Ausnahme von der Zahlungspflicht vor. Das Urteil wird entweder am Ende der Sitzung oder zu einem späteren Termin verkündet. (X ZR 15/18 und X ZR 85/18)
Flug wegen Computerausfall verspätet: Entschädigung?
Karlsruhe.