Die Vermieterin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, war zuvor beim Amtsgericht erfolglos und deshalb in Berufung gegangen. Das Amtsgericht stellte nach Angaben des Landgerichts zwar fest, dass die Funktechnik wegen erheblicher Unterschreitung aller Grenzwerte objektiv ungefährlich sei. Aber mit hoher Wahrscheinlichkeit werde sich im Falle des Einbaus der psychische Zustand eines 80 Jahre alten Beklagten verschlechtern.
Nach Einschätzung des Landgerichts hingegen stellt die Pflicht, den Einbau von Funkrauchwarnmeldern zu dulden, keine unzumutbare Härte für die Mieter dar. Es überwiege das Interesse der Klägerin, in allen ihren 8600 Wohnungen einheitlich Funkrauchwarnmelder zu installieren. Dadurch werde ein hoher, für die Mieter aber günstiger Schutz des Wohnraumes sowie von Leib und Leben erreicht. Das Urteil vom Juni ist rechtskräftig.