Der Inhaber einer Buchhandlung in Ulm hatte seine rechtlichen Schritte zuvor bekannt gemacht und eine «massive Einschränkung der Berufsfreiheit» beklagt. Das Verbot von Abholstationen sei nicht mehr verhältnismäßig. Er betonte zudem, dass er sich frühzeitig Gedanken über eine möglichst sichere Abholstation gemacht habe. Vor dem Laden gebe es einen Bücherbus, damit Kunden etwa Thriller und Romane nicht im Gebäude abholen müssten. Zum zweiten Kläger machte das Gericht keine Angaben.
Buchhändler: Eilanträgen gegen Abholverbot im Handel
Mannheim.