Der VW Passat in dem Fall hat inzwischen rund 255 000 Kilometer auf dem Tacho. Das Oberlandesgericht Braunschweig war deshalb der Ansicht, dass der Kläger die durchschnittliche Laufleistung voll ausgeschöpft habe. Eventuelle Ansprüche gegen VW seien durch die intensive Nutzung aufgezehrt. Das ist nach Einschätzung der BGH-Richter nicht zu beanstanden, wie der Senatsvorsitzende Stephan Seiters andeutete. Das Urteil soll an einem anderen Tag verkündet werden. Wann genau, stand zunächst nicht fest. (Az. VI ZR 354/19)
Die Richter ließen außerdem durchblicken, dass VW bei Schadenersatzzahlungen wegen des Dieselskandals auf den zu erstattenden Kaufpreis des Autos wohl keine Zinsen zahlen muss. Beide Punkte wären im Sinne des Wolfsburger Autobauers. Dass der Konzern seine Kunden mit der illegalen Abgastechnik in Millionen Diesel-Fahrzeugen systematisch getäuscht hat und grundsätzlich Schadenersatz schuldet, hatte der BGH bereits am 25. Mai entschieden.
Urteil des OLG Braunschweig vom 20. August 2019
Grundsatz-Urteil des BGH vom 25. Mai
ADAC über die Rechtslage und mögliche Ansprüche