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Wenn in der Garage kein Auto steht

Wie eine Garage aussehen darf, hängt neben dem Brandschutz davon ab, ob der Stellplatz rechtlich notwendig ist. Foto: photo 5000/stock.adobe.com
Wie eine Garage aussehen darf, hängt neben dem Brandschutz davon ab, ob der Stellplatz rechtlich notwendig ist. Foto: photo 5000/stock.adobe.com
Der Parkdruck auf öffentlichen Straßen wird vielerorts immer größer. Oft ist in diesem Zusammenhang zu hören, dass so mancher Nachbar seine Garage gar nicht nutze. Doch muss er das? Und ab wann spricht man von einer Zweckentfremdung? Wie Kommunen im Kreis das Problem einschätzen und was sie dagegen unternehmen (können).

Kreis Ludwigsburg. In Ludwigsburg ist der Parkdruck enorm, entsprechend groß ist auch das Interesse der Verkehrsplaner, dass die Garagen genutzt werden. Viele stellen ihr Auto am Straßenrand ab und bestücken Garage oder Carport mit Fahrrädern, Rasenmähern oder anderen Gerätschaften. Die Stadt hat darauf reagiert und versucht, mit Parkzonen die Situation in den Griff zu bekommen. Inzwischen hat sie drei Parkzonen eingerichtet, der Oststadt folgten die Weststadt und die Südstadt. Ziel ist, dieses Parkraummanagement auf weitere Gebiete auszuweiten. Denn auch in den Stadtteilen wird lieber auf der Straße als auf dem eigenen Grund und Boden geparkt.

In den Parkzonen bekommt derjenige, der eine Garage hat, keinen Bewohnerparkausweis. Es ist ein sanfter Druck, diese von Gerümpel freizuräumen. Wer einen Antrag für einen Parkausweis stellt, muss deshalb unterschreiben, dass er keinen Stellplatz in einer Garage hat. Eine Kontrolle ist auf den Privatgrundstücken allerdings rechtlich nicht zulässig. Ein Anreiz, die eigenen Parkmöglichkeiten zu nutzen, ist die neue Gebühr. Für einen Bewohnerparkausweis sind nicht mehr 30, sondern 120 Euro im Jahr fällig.

Grundsätzlich darf man auf der Straße parken

In kleineren Kreiskommunen lassen solche Konzepte noch auf sich warten, doch auch in Großbottwar kam die Zweckentfremdung kürzlich auf. „Das ist ein generelles Problem, das den Parkdruck auf den Straßenraum erhöht“, sagt dazu Bürgermeister Ralf Zimmermann. Grundsätzlich dürfe man ein zugelassenes Auto aber im öffentlichen Raum parken. „Ich kann niemanden zwingen, seine Garage zu benutzen. Es ist nur verboten, sie anders zu nutzen.“ Wenn so ein Fall angezeigt werde, jemand etwa seine Garage als erweiterten Wohnraum nutze, gebe man dies an das dafür zuständige Landratsamt weiter.

In Sachsenheim, das mit seinen Stadtteilen auch ländlich geprägte Gebiete umfasst, sieht man die Zweckentfremdung von Garagen noch nicht als Problem an. „Es gab keine größeren Beschwerden, die dieses Thema konkret betreffen“, so Pressesprecherin Nicole Raichle. Entsprechend wurden noch keine Maßnahmen ergriffen. Zu bedenken sei zudem, dass auch Menschen auf der Straße parken könnten, die ihre Garage nicht anderweitig nutzen: „Jeder kann sein Auto an der Straße abstellen, solange er nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt.“

Ein Stellplatz pro Wohneinheit ist Pflicht

Das Landratsamt Ludwigsburg, das als untere Baurechtsbehörde für 23 der 39 Gemeinden im Kreis zuständig ist, weist zunächst einmal auf den Unterschied zwischen notwendigen Stellplätzen – die Landesbauordnung verlangt einen pro Wohneinheit – und zusätzlichen hin. „Notwendige Stellplätze müssen jederzeit so vorgehalten werden, dass dort auch ein Auto abgestellt werden kann“, erklärt Caren Sprinkart, die persönliche Referentin des Landrats. Dort könnten zwar Dinge gelagert werden, dies dürfe aber nicht die Funktion des Stellplatzes beeinträchtigen.

Doch was gelagert werden darf, hängt in beiden Fällen von der Garagengröße ab. In Kleingaragen, die bis zu 100 Quadratmeter umfassen können, gibt es laut Landratsamt nur Einschränkungen bei der Lagerung von Kraftstoffen – maximal 200 Liter Diesel und 20 Liter Benzin. Strenger sind die Regeln in Mittelgaragen bis 1000 Quadratmeter und in Großgaragen mit mehr Fläche: „Dort ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen verboten und andere brennbare Stoffe dürfen nur gelagert werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör gehören oder dessen Aufbewahrung dienen.“

Großgaragen werden wegen Brandschutz kontrolliert

Wenn ein Stellplatz in einer Kleingarage zusätzlich errichtet wurde, dürften auch mehr Dinge gelagert werden. Der Schwerpunkt müsse aber die Garagennutzung sein. Wenn ein solcher Stellplatz tatsächlich etwa zu Lagerraum umfunktioniert wird, ist laut Landratsamt nicht immer eine Baugenehmigung erforderlich: „Es muss aus baurechtlicher Sicht daher nicht gegen jede andere Garagennutzung eingeschritten werden.“ Bei Garagen an der Grundstücksgrenze könne sich etwa die Frage stellen, ob die neue Nutzung ohne Grenzabstand zulässig ist.

„Nach der Landesbauordnung gibt es keine Verpflichtung der Baurechtsbehörden zur Überprüfung von Garagen“, heißt es aus dem Landratsamt weiter. Auch deshalb gebe es keine regelmäßigen Kontrollen, man gehe nur Hinweisen nach. Eine Ausnahme sind Großgaragen, die laut der Behörde alle fünf Jahre aus Brandschutzgründen kontrolliert werden müssen.

Nicht bei allen Kommunen ist das Landratsamt zuständig

„Die Zweckentfremdung von Garagen stellt aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes ein Problem dar“, betont diesen Aspekt auch Thomas Schäfer, Bürgermeister von Hemmingen. „In Anliegerstraßen mit Ein- oder Zweifamilienhäusern ist dies aufgrund der sozialen Kontrolle innerhalb der Nachbarschaft seltener der Fall.“ Der Parkdruck erhöhe sich ohnehin erst, wenn dann öffentliche Stellplätze anstatt etwa der Grundstückseinfahrt genutzt würden. Wenn ein Bauantrag aus Sicht der Gemeinde zu wenige Stellplätze vorsehe, weise man den Bauherrn auf mögliche Schwierigkeiten bei der Parkplatzsuche hin und bitte darum, zumindest eine Möglichkeit vorzusehen, um in der Zukunft weitere errichten zu können. Mit der Erteilung der Baugenehmigung werde dann aber das Landratsamt zuständig.

Die Stadt Bietigheim-Bissingen hat hingegen eine eigene Baurechtszuständigkeit. „Die Zweckentfremdung von Garagen ist ein öfter festzustellendes Thema“, sagt Pressesprecherin Anette Hochmuth. Man schreite ein, wenn jemand einen Fall melde. Fehlnutzungen, etwa als Abstellraum, kämen hin und wieder vor. „Erfahrungsgemäß ist es dort der Fall, wo viele Einzelgaragen in Wohngebieten vorhanden sind.“ Sammelgaragen würden häufiger aus Bequemlichkeit nicht oder erst dann genutzt, wenn auf der Straße kein Parkplatz mehr zu finden sei.

In Remseck ist das Thema laut Pressesprecher Philipp Weber über alle sechs Stadtteile gleichermaßen verteilt: „Es gibt Straßenabschnitte, die mehr betroffen sind, andere weniger.“ Grundlegende Maßnahmen gegen die Zweckentfremdung gab es demnach aber noch nicht: „Allerdings schreibt die Stadt in den Bebauungsplänen seit vielen Jahren einen höheren Stellplatzschlüssel vor.“