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Zahlenchaos bei Trauerfeiern

Land vereinheitlicht Regeln: Ab sofort bei allen Konfessionen 100 Gäste erlaubt

Kreis Ludwigsburg. Im Vorfeld der gestrigen Urnenbeisetzung ihrer Mutter ist Renate Wenning aus Möglingen in die Mühlen der Coronaregeln geraten. Wie viele Trauergäste zulässig sind, war ihr zunächst unklar. Laut dem Infektionsschutzgesetz des Bundes greift zwar ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 eine Notbremse, die die Teilnehmerzahl bei Trauerfeiern auf 30 beschränkt. Anfang Mai hatte aber das Verwaltungsgericht Stuttgart einem Eilantrag der Evangelischen Landeskirche in Württemberg stattgegeben, wonach auch weiterhin so viele Gäste zu Trauerfeiern kommen dürfen wie zu Gottesdiensten, nämlich 100.

„Jetzt haben wir allerdings eine katholische Trauerfeier. Hier soll anscheinend das Urteil nicht anwendbar sein. Aus meiner Sicht diskriminierend“, schrieb uns Renate Wenning noch am Dienstag. Die Gemeinde Möglingen hatte ihr nur 30 Teilnehmer erlaubt. Zu Recht, wie sich herausstellte. Der Sprecher des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Philipp Epple, bestätigte, dass die Ausnahme nur für die Evangelische Landeskirche in Württemberg gilt: „Das liegt daran, dass nur sie den Antrag gestellt hat.“ Die Begründung sei aber grundsätzlich auf andere Glaubensgemeinschaften übertragbar. Entweder könnten diese selbst einen Antrag stellen oder das Land die Sache für alle gleich regeln.

Das ist inzwischen erfolgt, wie ein Sprecher des Kultusministeriums gestern unserer Zeitung mitteilte. Ab sofort gelte für alle kirchlichen Beerdigungen sowie Trauerzeremonien, die auf einer Religion oder Weltanschauung basieren, eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 100. Diese bezieht sich nur auf Veranstaltungen im Freien. In geschlossenen Räumen orientiert sich die zulässige Zahl am vorhandenen Platz. In beiden Fällen müssen Mindestabstände von eineinhalb Metern eingehalten werden.

Auch für Renate Wenning war die Sache bereits gerecht ausgegangen. Mitte der Woche hatte ihr die Gemeinde Möglingen doch noch 100 Gäste auf dem Friedhof erlaubt. In Absprache mit der Rechtsaufsicht des Landratsamtes, so die stellvertretende Ordnungsamtsleiterin Ariane Schubert, habe man die Entscheidung auch für katholische Beerdigungen angewendet.

Vollständig geimpfte und genesene Trauergäste werden dabei nicht mitgezählt, wie das Sozialministerium auf Anfrage erklärte. Kontrolliert werden könne dies über den Impfpass beziehungsweise den PCR-Test, mit dem die zurückliegende Erkrankung einst festgestellt wurde.