Bietigheim-Bissingen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein Zahnarzt, der als sogenannter „Pool-Arzt“ im Notfalldienst der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg tätig ist, aufgrund dieser Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Diese Entscheidung hat auch weitreichende Auswirkungen auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst der KVBW. Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) reagiert darauf mit einem ab sofort wirksamen Notfallmaßnahmenplan. Der bedeutet für einige Notfallpraxen eine Reduzierung der Öffnungszeiten, für andere die komplette Schließung.
Bisher übernahmen rund 3000 Poolärzte freiwillig Dienste im ärztlichen Bereitschaftsdienst. Sie spielen für die Versorgungsstruktur eine wesentliche Rolle, heißt es in einer Mitteilung. Etwa 40 Prozent aller Dienste in den 115 Notfallpraxen und für die medizinisch erforderlichen dringenden Hausbesuche wurden bis heute von den Poolärzten geleistet.
Laut Pressemitteilung des BSG führt allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Wegen der Eingliederung in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe war der klagende Zahnarzt abhängig beschäftigt. Auf die organisatorischen Abläufe hatte er keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Allein die freie und eigenverantwortliche zahnärztliche Tätigkeit, rechtfertigt keine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht.
Da der Bereitschaftsdienst der KV Baden-Württemberg in seiner Organisationsstruktur wesentliche Ähnlichkeiten mit dem zahnärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg aufweist, ist die Entscheidung übertragbar. Das bestehende System des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Baden-Württemberg kann daher in der bisherigen Form nicht weitergeführt werden, so die KVBW.
„Das Urteil zwingt uns, eine Notbremse zu ziehen und sofort Maßnahmen zu ergreifen. Das heißt, dass wir mit sofortiger Wirkung die Tätigkeit der Poolärztinnen und Poolärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst beenden“, erklären die KVBW-Vorstände, Dr. Karsten Braun und Dr. Doris Reinhardt. Diese Neuregelung bezieht sich auch auf die Notfallpraxis in Mühlacker. (red)


