1. Startseite
  2. Lokales
  3. Stadt Ludwigsburg
Logo

Die Inzidenz sinkt: Weitere Lockerungen in den kommenden Tagen?

Die Inzidenzen sinken landesweit, ein weiterer Lockerungsschritt könnte auch im Landkreis Ludwigbsurg bald anstehen. Foto: Pixelbox/stock.adobe
Die Inzidenzen sinken landesweit, ein weiterer Lockerungsschritt könnte auch im Landkreis Ludwigbsurg bald anstehen. Foto: Pixelbox/stock.adobe

Kreis Ludwigsburg. Auch wenn es immer noch eines gewissenhaften Studiums der Regelungen bedarf: Damit wurde deutlich mehr Klarheit geschaffen. So ist neu, dass ab einer Inzidenz von unter 50 (nach fünf aufeinanderfolgenden Tagen) gleichzeitig schon der zweite und der dritte Öffnungsschritt erreicht sind. Bisher musste dafür die Inzidenz 14 Tage gesunken sein, bis der nächste Öffnungsschritt erfolgt.

Derzeit befindet sich der Kreis Ludwigsburg offiziell noch bei einer Inzidenz unter 100 und im Öffnungsschritt 2. Seit Donnerstag hat der Landkreis mit 49,1 jedoch die 50er-Marke der Sieben-Tage-Inzidenz unterschritten, am Freitag sank sie auf 40, blieb bei diesem Wert auch am Samstag und ging am Sonntag weiter leicht auf 39,1 zurück. Sorgen die ersten Öffnungen der vergangenen Tage nicht doch noch kurzfrisitig für eine steigende Inzidenz, ist am Mittwoch mit weiteren Lockerungen zu rechnen. Wie das Landratsamt auf Anfrage mitteilt, wären die nötigen fünf Tage unter 50 am Montag erreicht, die Verordnung des Kreises erfolgte am Dienstag, am Mittwoch träte diese dann in Kraft. Gleichzeitig treten Öffnungsschritte 2 und 3 in Kraft, die zusätzliche Öffnungen bringen – die Gastronomie darf bis 22 Uhr öffnen, Amateur- oder Profisport, Kultur, Schwimmbäder, Hochschulen , Messen oder Vortragsveranstalter können die Gästeanzahl hochfahren.

Neu ist auch, dass bei einer Inzidenz unter 50 nicht nur die Anzahl der Menschen bei privaten Treffen auf zehn Personen aus drei Haushalten erhöht werden (Kinder bis einschließlich 13 Jahren nicht mitgezählt), sondern dass zusätzlich fünf Kinder bis einschließlich 13 Jahren aus weiteren fünf Haushalten dazu kommen können. So sind Kindergeburtstage in kleinem Rahmen wieder möglich.

Beim Einzelhandel bleibt es auch bei einer Inzidenz von unter 50 bei Auflagen, was die Anzahl der Kunden angeht (der Lebensmittelhandel ist hier ausgenommen), aber die Testpflicht entfällt. Die Maskenpflicht vor den Geschäften und auf Parkplätzen allerdings bleibt, wie auch die üblichen Abstandsregeln und das Verbot von Verkaufsaktionen. Archive, Büchereien und Bibliotheken dürfen aber ohne Auflagen öffnen, wie auch zoologische und botanische sowie Galerien, Gedenkstätten und Museen.

Doch auch schon bei der jetzigen Regelung mit einer Inzidenz von unter 100 mit Öffnungsschritt 1 profitieren wichtige Bereiche: Neu erlaubt sind Außenaktivitäten außerhalb von Sportanlagen im Amateursport, wieder möglich sind auch sportliche Wettkämpfe mit Publikum, Freizeitaktivitäten wurden auf Tennis oder Bootsverleih erweitert. Archive und Bibliotheken dürfen wieder öffnen. Bedeutsam ist auch, dass sowohl Gesangs- wie Blasunterricht wieder erlaubt sind, in den Kirchen darf in den Bänken wieder gesungen werden.

Auch bei den Schnelltests bewegt sich etwas: Zwar gilt die Testpflicht weiter, aber schon ab Montag dürfen „zu testende Personen einen für Laien zugelassenen Schnelltest an sich selbst unter Aufsicht durchführen und bescheinigen lassen“. Die Nachfrage beim Sozialministerium bringt Klarheit: Jeder, der etwas anbietet, was an eine Testpflicht geknüpft ist, kann seine Kunden beim Schnelltest beaufsichtigen und ihnen den negativen Test bescheinigen. Dieser ist dann 24 Stunden gültig, analog zum bisherigen Schnelltest inklusive Bescheinigung. Wie bisher bei den Schulen, wo Lehrer die Schüler beim Selbsttest beaufsichtigen, kann jeder Gastronom, Händler, Dienstleister oder Verein dies tun. Geeignet ist laut Gesundheitsministerium jeder, der „zuverlässig ist, in der Lage ist, die Gebrauchsanweisung des Tests zu lesen und zu verstehen, die Testung zu überwachen, dabei die geltenden AHA-Regeln einzuhalten, das Testergebnis ordnungsgemäß abzulesen und die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben auszustellen“. Das Formular gibt es im Internet auf der Seite der Landesregierung www.baden-wuerttemberg.de.

Überfällig – da schon mehrere Land- oder Stadtkreise unter einer Inzidenz von 35 stehen (Konstanz, Bodenseekreis, Freiburg, Heidelberg und Rhein-Neckar-Kreis) – war die Definition von Lockerungen ab einer Inzidenz von unter 35 (ebenfalls ab fünf Tagen darunter). Dann entfällt die Testpflicht für den Außenbereich der Gastronomie, dort darf innen wie außen mit 50 Personen (dann allerdings mit den üblichen drei Gs),Kulturveranstaltungen dürfen außen 750 Gäste haben, wie auch Vortrags- und Informationsveranstaltungen. Wie ersichtlich, wird mit weiter sinkenden Inzidenzen eine weitere Verordnung nötig.