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Vorsicht, Urheberrecht!
Warum Zeitungstexte im Web hochladen richtig teuer werden kann

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Emanuel H. Burkhardt vertritt als Rechtsanwalt den Verlag der Ludwigsburger Kreiszeitung in presserechtlichen Angelegenheiten. Foto: Fotofabrik Stuttgart
Ein Zeitungsbericht trifft den Nerv der Leser. Schnell ist er abfotografiert oder gescannt und in den sozialen Medien oder auf einer Internetseite hochgeladen. Was wenige wissen oder sogar ignorieren: Dieses Verhalten ist strafbar.

Ludwigsburg/Stuttgart. Fast täglich kommt es vor, dass Berichte aus der Ludwigsburger Kreiszeitung oder dem Neckar- und Enzboten auf Social Media Accounts oder auf Webseiten hochgeladen werden. Im Interview erklärt der Stuttgarter Rechtsanwalt Prof. Dr. Emanuel H. Burkhardt von der Kanzlei Rödl Partner, warum dies ein Verstoß gegen das Urheberrecht ist, der rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Warum ist es keine gute Idee, einen Zeitungsartikel zu scannen oder abzufotografieren und im Internet zu verbreiten?
Emanuel H. Burkhardt: Zeitungsartikel sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt. Das Abfotografieren oder Scannen und die Verbreitung im Internet ohne Einwilligung des Rechteinhabers stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar. Dies kann sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben.
Sehr häufig stellen wir aber fest, dass dies immer wieder vorkommt – sei es auf Homepages oder Social Media-Profilen von Firmen, Vereinen oder Privatpersonen. Dürfen das alle nicht oder macht die Rechtsprechung da Unterschiede?
Das Urheberrechtsgesetz gilt für alle gleichermaßen. Das Hochladen von Inhalten auf Homepages oder Social Media-Profilen ist eine urheberrechtliche Verwertungshandlung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Unternehmen, ein gemeinnütziger Verein oder eine Privatperson handelt. Fehlt die erforderliche Berechtigung, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Gibt es auch Inhalte, die nicht geschützt sind?
Ja. Dies ist aber die Ausnahme, zum Beispiel, wenn nur ganz knapp Fakten, wie etwa die Zahl der Einwohner eines Ortes, mitgeteilt werden. Werden solche Fakten dann aber – auch nur kurz – in dem Artikel kommentiert, liegt regelmäßig bereits wieder ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor.
Wie sieht es mit Fotos aus?
Fotos sind immer urheberrechtlich geschützt, gleichgültig, ob es sich um hohe Kunst oder triviale Bilder handelt. Bei älteren Fotos (mindestens 50 Jahre alt) kann jedoch die Schutzfrist bereits abgelaufen sein. Ob dies der Fall ist, ist wegen der komplexen gesetzlichen Regelung in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Neben dem Urheberrecht sind ferner Rechte an den abgebildeten Inhalten zu beachten. Sind Personen abgebildet, ist das Recht des oder der Abgebildeten am eigenen Bild als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen.
Auch Sachabbildungen können aus unterschiedlichen Gründen unzulässig sein. Nur wenn sowohl die urheberrechtliche Befugnis vorliegt als auch aufgrund des Inhalts des Bildes keine Bedenken bestehen, darf das Foto verwendet werden.
Weist der Verlag auf urheberrechtliche Verstöße hin, erntet er nicht selten Unverständnis. Wer journalistische Inhalte teilt, meint oft, er würde Redaktionen damit sogar etwas Gutes tun, weil er ja Werbung für deren Inhalte mache. Was antworten Sie darauf als Rechtsanwalt?
Aus rechtlicher Sicht ändern solche vermeintlich „guten Absichten“ nichts an dem Umstand einer Urheberrechtsverletzung. Der Handelnde haftet daher auch in solchen Fällen für die begangene Urheberrechtsverletzung. Juristisch bringt diese „Ausrede“ also nichts.
Wie werden Verstöße gegen das Urheberrecht geahndet, was kosten sie?
Urheberrechtsverletzungen sind nicht nur zivilrechtlich verfolgbar, sondern stellen ebenfalls eine Straftat dar. Die Straftat ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder in gewerbsmäßigen Fällen sogar bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Zivilrechtlich kann vom Verletzer Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und gegebenenfalls Geldentschädigung sowie Kostenersatz verlangt werden. Für die Nutzung eines Artikels ist als Schadenersatz in der Regel die übliche Lizenzgebühr zu entrichten. Erfahrungsgemäß liegt diese je nach Artikel zwischen 150 und 600 Euro. Bei professionellen Fotos kann der Betrag je nach Nutzung und Nutzungsdauer schon mal mehrere Tausend Euro ausmachen.
Damit erwirbt der Verletzer jedoch keine Lizenz. Er darf also trotz Zahlung des Schadenersatzes das Bild oder den Artikel nicht weiter nutzen. Hinzu kommen die Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung und ein eventuell gerichtliches Verfahren. Auch diese können sich schnell auf mehrere Tausend Euro belaufen. Die unberechtigte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken kann also sehr teuer werden.
Wie verhält es sich mit dem Teilen von Inhalten? Ist das erlaubt?
Urheberrechtlich ist das Hochladen der Inhalte ins Internet wesentlich. Wird ein Artikel geteilt, ist er bereits ins Netz hochgeladen und dort zum Abruf bereit. Daher ist ein echtes Teilen grundsätzlich zulässig.
Dadurch wird nur auf einen schon im Netz befindlichen Beitrag hingewiesen. Anders ist dies, wenn der Beitrag oder eine Kopie davon erneut ins Netz eingestellt oder verbreitet oder eine bestehende Bezahlschranke durch das Teilen umgangen wird. Dann liegt wiederum eine relevante Verwertungshandlung vor, für die die erforderlichen Rechte vorliegen müssen.
Mal angenommen, jemand findet einen Zeitungsbericht so interessant, dass er oder sie ihn unbedingt auch anderen zugänglich machen möchte. Wie geht er/sie dann vor, ohne sich falsch zu verhalten?
Zunächst sollte sich die Person darüber klar werden, was genau sie tun will. Soll nur die URL des Artikels per Mail weitergegeben werden, ist dies ohne weitere Erlaubnis zulässig.
Soll der Artikel jedoch auf die Homepage oder ein Social Media-Profil eingestellt oder eine PDF-Datei oder ein Ausdruck weitergegeben werden, bedarf dies der Einwilligung der Rechteinhaber. Dann würde ich auf den Verlag zugehen. Der Verlag weiß, wer der Urheber ist, von wem die erforderlichen Rechte einzuholen sind und kann die Kosten und Bedingungen für die beabsichtigte Nutzung nennen.
Ohne vorherige Zustimmung der Rechteinhaber würde ich angesichts der möglichen Folgen einer unzulässigen Nutzung eines geschützten Werkes von jeder Verwertungshandlung absehen.
Diese Regelungen gelten bei LKZ und NEB

Wer in der gedruckten Zeitung, im E-Paper oder auf lkz.de Texte (auch Ausschnitte davon), Fotos oder Videos entdeckt und weiterverbreiten möchte, benötigt die Zustimmung des Verlags beziehungsweise die Nutzungsrechte. Und das geht so:

  • Artikel/Berichte/Fotos

Schreiben Sie eine Mail an redaktion@lkz.de, nennen Sie den Bericht/das Foto und wofür sie ihn/es nutzen möchten. Das Redaktionssekretariat/Archiv klärt die Urheberrechte ab. Wird die Zustimmung erteilt, ist in der Regel abhängig vom Nutzungszweck auch eine Gebühr fällig.

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Verlinkungen sind möglich. Aber: Texte von lkzplus stehen hinter einer Bezahlschranke.