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Gültig erst ab Umzugstermin
Vodafone gewinnt Prozess um Sonderkündigungsrecht

Vodafone
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen ist in zweiter Instanz mit einer Klage gegen Vodafone Kabel Deutschland gescheitert. Foto: Peter Kneffel
Drei Monate für eine Leistung bezahlen, die man gar nicht mehr bekommt - das ist bei Internet- und Kabelfernsehkunden von Vodafone rechtens. Möglich macht es eine Lücke im Telekommunikationsgesetz.

München (dpa) - Internet- und Kabelfernsehkunden müssen bei Umzügen drei Monate ihren alten Vertrag weiterzahlen - auch wenn der Provider am neuen Wohnort nicht vertreten ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München hervor.

Das Sonderkündigungsrecht für solche Fälle gilt erst ab dem Tag des Umzugs, wie der Vorsitzende Richter Gunnar Cassardt erläuterte. Damit ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen in zweiter Instanz mit einer Klage gegen Vodafone Kabel Deutschland gescheitert. Den ersten Prozess hatte Vodafone verloren.

Die Verbraucherschützer wollten durchsetzen, dass die Kunden schon vor dem Umzug kündigen dürfen, wenn ihr Provider am neuen Wohnort nicht vertreten ist. Denn im Telekommunikationsgesetz gibt es eine Lücke: «Es steht nicht drin, ab wann die Frist läuft», sagte der Vorsitzende Richter Gunnar Cassardt.

Vodafone argumentierte, dass Missbrauch Tür und Tor geöffnet würden, wenn die Kunden schon vor einem Umzug ein Sonderkündigungsrecht hätten. Das sahen auch Richter Cassardt und Kollegen so: «Da sind viele Punkte, die zu Unklarheiten führen würden.»

Die Verbraucherzentralen beriefen sich darauf, dass in dem Gesetz eben kein Termin genannt ist: «Wir reparieren Gesetze nicht, wenn's nicht drin steht», sagte Rechtsanwalt Michael Peter. Richter Cassardt räumte ein, dass ein Sonderkündigungsrecht erst ab Umzugstermin für die Verbraucher unerfreulich ist: «Der Kunde muss für eine Leistung bezahlen, die er gar nicht mehr bekommt, was natürlich niemand gerne tut.» Vodafone hatte zuvor schon in einem Parallelverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gewonnen.