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Schonzeit von März bis September
Deshalb sollten Hecken und Sträucher noch im Februar geschnitten werden

Hecken, genauso wie Bäume, dürfen zwischen März und September nicht in größerem Umfang geschnitten werdne.
Hecken, genauso wie Bäume, dürfen zwischen März und September nicht in größerem Umfang geschnitten werdne. Foto: Leonardo Franko - stock.adobe.com
Im März startet die Schutzperiode für Bäume und Sträucher. Wer sie in großem Umfang schneiden möchte, sollte das deshalb noch im Februar tun.

Ludwigsburg. Der 1. März ist der meteorologische Frühlingsanfang und laut Naturschutzgesetz der Beginn der Schutzperiode für Bäume, Sträucher und Röhrichtbestände. Diese Schonzeit dauert bis Ende September. Diejenigen, die ihre Hecken oder auch Bäume in größerem Umfang schneiden wollen oder müssen, sollten dies also noch bis Ende Februar tun. Darauf weist die Stadt Ludwigsburg in einer Pressemitteilung hin. Schonende Form- und Pflegeschnitte fallen aber nicht unter die naturschutzrechtliche zeitliche Einschränkung.

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Auch aufgrund der Verkehrssicherungspflicht sei es wichtig, Pflanzen zurückzuschneiden, heißt es dort weiter. Der städtische Fachbereich Sicherheit und Ordnung weist darauf hin, dass Grundstückseigentümer allzu üppig wuchernden Bäumen und Sträuchern „zu Leibe rücken“ müssen, vor allem wenn das Grünzeug in Gehwege, Feldwege und Straßen hineinragt. Es muss bis an die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden.

Äste verdecken Schilder und Ampeln

Wenn Bäume und Sträucher in vollem Laub stehen, verdecken sie oft Verkehrszeichen und Ampeln – eine Gefahr für alle Verkehrsteilnehmenden. Bei Grundstücken außerhalb der Ortschaft sind in der Regel die Arbeitenden in der Landwirtschaft die Leidtragenden. Mit ihren großen Fahrzeugen kommen sie oft kaum durch. Wenn sie Hecken und Gehölzen ausweichen müssen, werden meist Nachbargrundstücke beschädigt.

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Außerdem können sich Fußgänger an herabhängenden oder überstehenden Ästen und Zweigen verletzen oder ihre Kleidung zerreißen oder beschmutzen. Über Gehwegen müssen deshalb 2,50 Meter und über Fahrbahnen und Feldwegen mindestens 4,50 Meter von Ästen freigehalten werden. Wer seine Gehölze nicht pflegt, muss eventuell für Schäden haften, die anderen entstehen. Die Haftpflichtversicherungen zahlen nicht, wenn Schäden durch grob fahrlässiges Verhalten entstanden sind.

Schnittgut beim Häckselplatz abgeben

Privathaushalte aus dem Landkreis Ludwigsburg können ihr Schnittgut kostenlos am Häckselplatz „Aldinger Weg“ in Oßweil abliefern. Er hat dienstags bis freitags von 14 bis 17 Uhr sowie am Samstag von 10 bis 17 Uhr geöffnet. (red)