Stuttgart. Nun sind die Bundesregierung und der Gesetzgeber (endlich) wieder arbeitsfähig und eines der ersten Gesetze, das derzeit beraten wird, ist ein Steuergesetz. Bereits im Wahlkampf wurden zur Ankurbelung der Wirtschaft Versprechungen gemacht und nun wird geliefert. Superabschreibung, Förderung für E-Autos, Entfernungspauschale und gesenkter Umsatzsteuersatz für Restaurationsumsätze sind die großen Schlagwörter in diesem ersten Steuergesetz.
Da alle diese Maßnahmen das Steueraufkommen schmälern, das zwischen Bund, Ländern und Gemeinden aufgeteilt wird, kommt Protest von den Ländern und Kommunen. Es bleibt abzuwarten, was am Ende tatsächlich umgesetzt wird. Über die Sinnhaftigkeit und Zielgenauigkeit jeder einzelnen Maßnahme lässt sich vortrefflich streiten. Aber wenn sie den Weg ins Gesetz finden, müssen sie auch adäquat angewendet werden. Denn wenn der Staat Förderungen gesetzlich festlegt, will er ja gerade, dass diese Förderungen in Anspruch genommen werden.
Superabschreibung kann Liquidität schaffen
Bei einer Abschreibung, bei der in den ersten drei Jahren nahezu 70 Prozent der Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, wird sich niemand der Inanspruchnahme verwehren. Denn das schafft Liquidität bei florierenden Unternehmen durch den „Schutz“ der Einnahmen, die nicht als Steuern oder Ausschüttungen aus dem Unternehmen herausgehen. Und bei verlustreichen Unternehmen kann es durch Verlustrücktrag zu Steuererstattungen kommen, die Liquidität bringen. Vorausgesetzt, die Verluste halten nicht schon einige Jahre an.
Die Förderung für E-Autos wird sicherlich den betrieblichen Kauf von E-Autos attraktiver machen. Ob es auch für Privatpersonen einen Kaufanreiz darstellt, muss der näheren Ausgestaltung, die letztlich Gesetz wird, vorbehalten bleiben. Wenn dadurch insbesondere noch einheimische E-Autohersteller profitieren würden, wäre dies für diese Unternehmen hilfreich.
7 Prozent Umsatzsteuer in der Gastronomie
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 Prozent auf 7 Prozent für Restaurationsumsätze klingt sicherlich verlockend. Es bleibt allerdings fraglich, ob dies tatsächlich an die Kundschaft weitergegeben wird. Insbesondere die Erhöhung des Mindestlohnes könnte für Gastronomiebetriebe die Kostenseite wiederum derart belasten, dass eine Preissenkung für Speis und Trank nicht flächendeckend zu beobachten sein wird.
Es ist jedoch bei jedem Steuergesetz, das Veränderungen auf der Betriebsausgabenseite oder in der Umsatzbesteuerung mit sich bringt, empfehlenswert, sich frühzeitig mit uns Steuerberaterinnen und Steuerberatern auf diese neue Situation vorzubereiten. Wir kennen gemeinsam mit den Unternehmen die Felder, auf denen die geplanten Änderungen sich auf die steuerlichen Belastungen auswirken und wissen, welche Maßnahmen für die bestmögliche individuelle Lösung ergriffen werden müssen.
Zudem müsste aber die Bürokratie ernsthaft abgebaut werden. Die vielen Meldungen, die Unternehmen für verschiedene Stellen anfertigen müssen, bringen weder dem Staat noch den einzelnen Unternehmen oder den Bürgern den Mehrwert, der den Aufwand rechtfertigt. Es ist dringend erforderlich, dass der Maßstab für Regelungen nicht diejenigen sind, die sich nicht normgerecht verhalten. Gerade diejenigen Steuerbürger/innen, die mit Maß ihre unternehmerischen und konsumtiven Entscheidungen treffen, müssen wieder der Maßstab für die Normsetzung werden. Das heißt nicht, dass diejenigen, die die Norm brechen, ungestraft davonkommen. Aber es sollten nicht zuerst alle unter den Generalverdacht der Normbrecher gestellt werden und sich allerlei sinnvollen und unsinnigen Dokumentationen und Meldungen unterwerfen müssen. Hoffen wir, dass die neue Regierung und der neue Gesetzgeber den Mut und die Kraft haben, hier „durchzukehren“.