Stuttgart. Ist es nur ein Aufschub oder schon ein kleines Zeichen? Der Wolf auf der Hornisgrinde im Nordschwarzwald darf trotz einer offiziellen Genehmigung vorerst nicht getötet werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart folgte damit zunächst einer Klage von Naturschützern gegen die entsprechende Ausnahmegenehmigung des Umweltministeriums. Bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren dürfe der Wolf nicht getötet werden, hieß es weiter.
Der Grund für die Eile: Nach Angaben des Gerichts sollten in der Nacht auf kommenden Dienstag (3. Februar) bereits erste Versuche unternommen werden, den Wolf zu erlegen. Mit seinem Tod würden aber nicht umkehrbare Zustände geschaffen, entschied das Gericht.
Klagender Verein: «Etappensieg»
«Das kann man schon einen Etappensieg nennen und damit geht's uns gut», sagte der Biologe und Ethologe Wolfgang Epple vom Wissenschaftlichen Beirat des Vereins Naturschutzinitiative (NI), der die Klage angestrengt hatte. Die Klageschrift werde nun ausgebaut, kündigte er im Gespräch mit der Deutschen Presse-Agentur an.
Nach weiteren Angaben des Gerichts weist das Umweltministerium zwar darauf hin, dass die Tötung des Wolfes im Interesse der öffentlichen Sicherheit geboten sei und Verletzungen von Menschen nicht auszuschließen seien. Aber: «Mit Blick darauf, dass das letzte dokumentierte problematische Verhalten des Wolfes längere Zeit zurückliegt, ist die Gefahrensituation nicht derart dringend, dass öffentliche Interessen einem Abwarten für kürzere Zeit entgegenstehen», heißt es der Mitteilung des Gerichts dazu. Auch sei nicht ersichtlich, dass eine Tötung des Wolfes gefährdet wäre, wenn sich die Entscheidung des Ministeriums als rechtmäßig erweise.
Nach Angaben des Ministeriums will das Gericht eine Entscheidung kommende Woche treffen.
Genehmigung für Abschuss war bis 10. März befristet
Das Ministerium hatte am Dienstag informiert, dass es eine bis 10. März gültige Ausnahmegenehmigung erteilt habe. Der Rüde mit der Bezeichnung GW2672m habe sich mehrfach Hunden und damit auch Menschen genähert. Andere Versuche, das Tier zu verscheuchen, hätten nicht geholfen.
Der Verein Naturschutzinitiative (NI) hatte nach eigenen Angaben eine Anfechtungsklage gegen die Ausnahmegenehmigung des Umweltministeriums beim Verwaltungsgericht erhoben. «Wegen des drohenden Abschusses des Wolfes wurde auch ein Eilantrag gestellt, mit welchem erreicht werden soll, dass der Wolf nicht vor Abschluss des Klageverfahrens verfolgt werden darf.»
Das Ministerium sei tätig geworden, obwohl der Wolf keine Gefahr darstelle, kritisierte die NI. Zudem lebten in Baden-Württemberg nachweislich nur vier Wölfe. «Würde ein Wolf von insgesamt vier Wölfen geschossen werden, bedeutete dies den Abschuss von 25 Prozent der baden-württembergischen Wolfspopulation.» Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes sei nach EU-Recht jedoch rechtswidrig, hieß es. Daher habe die NI Klage eingereicht.
Entscheidung Verwaltungsgericht
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