Mannheim. Nach der Todesfahrt in der Mannheimer Innenstadt an Rosenmontag haben Staatsanwaltschaft und Verteidigung gefordert, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Anklagebehörde plädierte auf eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes, wie ein Sprecher des Mannheimer Landgerichts mitteilte. Die Verteidigung habe keinen Antrag zur Strafhöhe gestellt. Die Nebenkläger hätten sich den Ausführungen und Anträgen der Staatsanwaltschaft angeschlossen.
Die Kammer hatte die Öffentlichkeit unter anderem während der Plädoyers ausgeschlossen. Ein Urteil will das Gericht am Donnerstag verkünden.
Zwei Tote, 14 Verletzte
Der Angeklagte aus Ludwigshafen war aus Sicht der Staatsanwaltschaft am 3. März gegen 12.14 Uhr mit seinem Auto mit mindestens 50 Kilometern pro Stunde in die Fußgängerzone gefahren. Dann habe er beschleunigt und gezielt mit seinem Auto mehrere Passanten angefahren. Zwei Menschen starben noch in der Fußgängerzone, 14 weitere wurden teilweise schwer verletzt.
Als ihm ein Taxifahrer auf der Flucht den Weg versperrt habe, soll der 40-Jährige mit einer Schreckschusswaffe einen Schuss abgefeuert haben und geflohen sein. Polizeibeamte nahmen den Deutschen wenig später fest.
Der Anwalt hatte zum Prozessauftakt erklärt, sein Mandant habe die Amokfahrt in Offenbach geplant gehabt. Dort lebe der Vater des Mannes. Blitzartig sei ihm die Idee gekommen, die Tat in die Mannheimer Innenstadt zu verlegen. Der 40-Jährige habe sich in einer «seelischen Krise» befunden. Er habe eine starke Wut und Selbstzweifel gefühlt und bei der Fahrt selbst zu Tode kommen wollen.
Vermindert schuldfähig?
Nach den Ermittlungen ist laut Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Angeklagte seit vielen Jahren an einer psychischen Erkrankung leide. Es sei daher nicht auszuschließen, dass er zum Zeitpunkt der Taten vermindert schuldfähig war. Ein psychiatrischer Gutachter hatte am Donnerstag vor dem Landgericht ausgesagt - ebenfalls unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Dass auch die Plädoyers hinter verschlossenen Türen gehalten wurden, hatte das Gericht damit begründet, dass im Prozess eine minderjährige Zeugin unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgesagt habe. Daher müssten zwingend auch die Schlussvorträge nicht öffentlich gehalten werden, hieß es.
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