Kreis Ludwigsburg. 639,3 am Freitag, sogar 758,6 am Samstag: Die Sieben-Tage-Inzidenz ist im Landkreis Ludwigsburg auf neue Höchstwerte emporgeschossen und lag an zwei aufeinanderfolgenden Tagen über 500. Das Land sieht in diesem Fall wieder Ausgangsbeschränkungen für nicht Genesene und nicht Geimpfte Personen vor. Sie dürfen ab sofort zwischen 21 und 5 Uhr das Haus nur noch verlassen, wenn bestimmte triftige Gründe vorliegen. „Die neuen Höchstwerte der Inzidenz zeigen, wie stark sich die hochansteckende Omikron-Variante des Corona-Virus zurzeit ausbreitet – mit Impfungen und Ausgangsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen müssen wir dem entgegen steuern. Ich hoffe, dass wir auf diese Weise die fünfte Welle in absehbarer Zeit brechen und eine Überlastung unserer Krankenhäuser verhindern können“, sagt Landrat Dietmar Allgaier.
Zu den „triftigen Gründe“, deretwegen nicht Geimpfte und nicht Genese die Ausgangssperre unterbrechen dürfen, zählen:
die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
der Besuch von Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen.
Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen.
Veranstaltungen im Bereich Kinder- und Jugendhilfe.
Veranstaltungen und Sitzungen der Organe und Gremien der Legislative, Judikative, Exekutive und der kommunalen Selbstverwaltung,
Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz (Demonstrationen).
Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten einschließlich Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der ehrenamtlichen Teilnahme an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst.
Besuch von Ehe- und Lebenspartnern,
Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen.
Gassi gehen oder Füttern von Tieren im Stall.
Die Ausgangsbeschränkungen werden aufgehoben, wenn im Kreis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen wieder unter 500 liegt. (red)