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Bönnigheimer Feuerwehrkommandant hat Ärger: Nur Geimpfte dürfen zum Einsatz

Einsatz der Feuerwehr: Die Kräfte müssen jetzt einen Impfnachweis vorlegen. Foto: Alfred Drossel
Einsatz der Feuerwehr: Die Kräfte müssen jetzt einen Impfnachweis vorlegen. Foto: Alfred Drossel
Angesichts der hohen Infektionszahlen und dem damit verbundenen hohen Risiko, selbst infiziert zu werden, herrschen bei den Feuerwehren strikte Sicherheitsregeln. Zu Einsätzen dürfen nur Geimpfte ausrücken. Die Feuerwehr Bönnigheim verlangt jetzt von allen Einsatzkräften digitale Impfnachweise. Prompt hat Kommandant Mike Etzel Ärger.

Bönnigheim. Mit einem anonymen Schreiben, das unserer Zeitung vorliegt, haben sich Angehörige der freiwilligen Feuerwehr sowie Bürgerinnen und Bürger aus Bönnigheim an die Öffentlichkeit gewandt. Sie zeigen sich besorgt darüber, dass die Feuerwehrleute ihren Impfstatus vorlegen müssten – andernfalls dürften sie „nicht mehr am Einsatzdienst teilnehmen“.

Des Weiteren zitieren die Unbekannten aus einer Mitteilung des Bönnigheimer Kommandanten Mike Etzel: „Wer dieser Aufforderung bis zum 2. Januar 2022 18 Uhr nicht nachkommt, darf ab dem 3. Januar 2022 nicht mehr in den Einsatz mitfahren.“ Vorab hatte Etzel den Mitgliedern der Einsatzabteilung mitgeteilt, dass der jeweilige Impfstatus der Feuerwehrangehörigen abgefragt werden müsse, weil „die 2G- und 3G-Regeln eingeführt worden seien“. Der entsprechende QR-Code könne per E-Mail verschickt oder in den Briefkasten am Feuerwehrhaus eingeworfen werden.

Und genau diese Punkte werfen bei den anonymen Briefeschreibern bereits die erste Frage auf, nämlich „was passiert, wenn dieser Aufforderung nicht ausreichend Kameradinnen und Kameraden nachgekommen wird?“. Darüber hinaus bereitet es den unbekannten Verfassern „große Sorge“, ob und wie ein Impfstatus abgefragt werden könne, insbesondere im Hinblick geltender Datenschutzbestimmungen. „Ist die Feuerwehr berechtigt, den Impfstatus der Mannschaft abzufragen und zu speichern?“, heißt es weiter. Eine Herausgabe des QR-Codes sei nach Auffassung der Briefeschreiber nicht richtig und berge „große Missbrauchsgefahren und Risiken“. Schließlich handle es sich um „hochsensible Gesundheitsdaten“. Es herrschten „starke Zweifel, dass dies im Sinne des Datenschutzes und des offiziellen Vorgehens der Feuerwehren in Baden­ Württemberg ist, auf diese Art und Weise den Impfstatus abzufragen“, argumentieren die Unbekannten. Ihnen sei „kein Unternehmen, keine Behörde oder Feuerwehr bekannt, die auf diese Art und Weise den Impfstatus kontrolliert, in dem der QR-Code herausgegeben werden muss“.

Kreisbrandmeister Andy Dorroch bestätigt dies zwar, weist aber auch darauf hin, dass die „Auslegung der neuen Vorschriften Sache der örtlichen Feuerwehr und damit der Kommune“ ist.

Über das anonyme Schreiben „einiger weniger Feuerwehrangehörigen“ zeigt sich Bönnigheims Bürgermeister Albrecht Dautel verwundert. Ihm sei diesbezüglich kein Problem bekannt; der Rücklauf der Impfnachweise laufe wie gewünscht.

Im Übrigen habe die Feuerwehrführung immer „auch das Gespräch angeboten und es ermöglicht, den digitalen Impfnachweis persönlich vorzuzeigen“. Dautel hat inzwischen das Vorgehen der Feuerwehr vom Datenschutzbeauftragten der Stadt prüfen lassen: Von ihm seien diesbezüglich „keinerlei Bedenken“ gekommen.

Für die freiwillige Feuerwehr, die zur sogenannten „kritischen Infrastruktur“ gehört, bringt die Coronasituation zusätzliche Herausforderungen. Dabei steht – nach heutigem Kenntnisstand – aber weniger die Sorge um schwere Krankheitsverläufe im Mittelpunkt, stattdessen könnte es zu einem Rückgang der verfügbaren Einsatzkräfte führen, wenn sie sich in Quarantäne begeben müssten. Aus Sicht der Feuerwehren ist es erforderlich, die Ausbreitung der Virusepidemie zu verhindern.

Gerade im Feuerwehrdienst sei es „besonders wichtig, die gebotenen Hygieneregeln konsequent zu beachten“, heißt es in einer Mitteilung des Stuttgarter Innenministeriums. Und das Landratsamt Ludwigsburg weist darauf hin, dass die Feuerwehrleute es „auf ein Minimum reduzieren sollten, gemeinsam ein Fahrzeug zu nutzen“, ansonsten seien FFP2-Masken oder Mund-Nasen-Schutzmasken mit einem sonstigen vergleichbaren Standard zu tragen.