Ludwigsburg. Die Eilantrag des Unternehmens gegen die Schließung wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt.
Breuninger hatte argumentiert, die Coronaverordnung sei ein rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht, der entschädigungspflichtig sei. Auch verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass ein Supermarkt seine Bekleidungsabteilung weiterhin betreiben dürfe, Einzelhändler allerdings schließen müssten. Dem widersprach das Gericht nun und führte aus, dass die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes für Betriebsschließungen gegenwärtig erfüllt seien. Die 7-Tages-Inzidenz liegt bundesweit bei über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. In einer solchen Konstellation seien „bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.
Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland ist laut Gericht insgesamt noch als sehr hoch einzuschätzen, was Schließungen des Einzelhandels erlaube. Außerdem betonte das Gericht, dass nicht der komplette Einzelhandel untersagt sei, schließlich ist der Vertrieb über den Onlinehandel und Click&Collect möglich.