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E-Auto: Prämien und Abschreibungen nutzen
Wirtschaftskolumne: Der Steuerberater kennt die optimale Förderung beim E-Auto-Kauf

Prof. Dr. Uwe Schramm.
Prof. Dr. Uwe Schramm. Foto: Steuerberaterkammer Stuttgart
Steuerberater/innen stehen mit Rat und Tat zur Seite, um Prämien beim Erwerb von Elektroautos zu erhalten und Abschreibungen zu nutzen.

Präsident der Steuerberaterkammer Stuttgart

An den Tankstellen steigen die Preise für Kraftstoff stetig an. Einzig die Wallboxen beziehungsweise Ladestationen für E-Autos halten derzeit den Preis pro Kilowattstunde (kWh) stabil. Und wenn der Strom vom eigenen Dach über die Sonne kommt, bleibt das auch so. Lohnt sich also ein Umstieg auf ein E-Auto?

Der Gesetzgeber hat im Herbst 2025 ein Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht, um die Elektromobilität zu fördern.

Die Bundesregierung plant eine neue, sozial gestaffelte Förderung für E-Autos, die bis zu 6.000 Euro für reine E-Autos beziehungsweise 4.500 Euro für Plug-in-Hybride betragen kann. Die Prämie gilt für private Käufe/Leasing bei Neuzulassung ab 1. Januar 2026, abhängig vom zu versteuernden Haushaltseinkommen (unter 80.000 Euro) und Familienstand. Neben der Grundförderung in Höhe von 3.000 Euro gibt es – gestaffelt nach Haushaltseinkommen bis 80.000 Euro und dem Kinderzuschlag – nochmals bis zu 3.000 Euro Förderung. So kann man auf maximal 6.000 Euro Förderung für privat erworbene reine E-Autos kommen.

Antragstellung bald möglich

Eine Antragstellung ist voraussichtlich ab Mai 2026 über ein Onlineportal beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich. Förderfähig sind E-Autos, die nach dem 1. Januar 2026 neu zugelassen wurden. Die Förderung kann rückwirkend beantragt werden. Entscheidend ist dabei das Datum der Neuzulassung. Zur Identifizierung werden der elektronische Personalausweis (ePA) sowie Nachweise über Einkommen und Kindergeldbezug benötigt.

Zusätzliche unterstützt das Bundesministerium für Verkehr (BMV) ab sofort mit einem neuen Förderprogramm den Aufbau von Ladeinfrastruktur in und an Mehrparteienhäusern. Gefördert werden die Anschaffung und Errichtung von privater Ladeinfrastruktur, zum Beispiel Wallboxen in Verbindung mit der entsprechenden technischen Ausrüstung. Auch der Netzanschluss oder notwendige Baumaßnahmen sind förderfähig, Anträge sind ab dem 15. April 2026 möglich. Die Fördersumme kann bis zu 2.000 Euro pro Wallbox und Anschluss betragen.

Betriebe nutzen Investitionsbooster

Für die Anschaffung von E-Autos im Betriebsvermögen kann die oben genannte Regelung nicht in Anspruch genommen werden. Für diesen Fall kommt der sogenannte „Investitionsbooster“ zum Tragen. Im Jahr der Anschaffung eines reinen E-Autos kann der Steuerpflichtige im Betriebsvermögen eine Sofortabschreibung in Höhe von 75 Prozent in Anspruch nehmen. Das gilt bei Anschaffungen in den Jahren 2025 bis 2027. Wird das E-Auto vom Steuerpflichtigen auch für private Fahrten benutzt, so ist der private Verbrauch nur mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat anzusetzen. Dies ist im Vergleich zu der bei Verbrennern üblichen 1-Prozent-Methode eine erhebliche Minderung. Bei einem Bruttolistenpreis von 80.000 Euro werden dem E-Autofahrer statt 800 Euro/Monat nur 200 Euro/Monat für die privaten Fahrten als Entnahme angerechnet.

Egal, ob das E-Auto privat oder betrieblich angeschafft wurde, der Gesetzgeber hat die Steuerfreiheit für E-Autos bei der Kfz-Steuer bis zum 31. Dezember 2035 verlängert.

Es lohnt sich heute mehr denn je, über den Umstieg auf E-Autos nachzudenken. Steuerberaterinnen und Steuerberater stehen Ihnen hierbei, egal ob Sie das E-Auto privat oder betrieblich erwerben, mit Rat und Tat zur Seite, um die bestmögliche Förderung zu erlangen.