Stuttgart. Im zweiten Verfahren gegen den vom Dienst suspendierten Inspekteur der Polizei deutet sich nach einer Entscheidung des Stuttgarter Gerichts ein Urteil zugunsten des Angeklagten an. Denn nach Auffassung der Kammer darf das zentrale Beweisstück der Anklage, ein heimlich mitgeschnittenes Skype-Telefonat, nicht zu seinen Lasten bewertet werden.
Mehr noch: Die Kammer kann «keine für eine Verurteilung hinreichend konkrete und in Aussicht gestellte Dienstpflichtverletzung erkennen», wie die Vorsitzende Richterin des Landgerichts sagte. «Das Gespräch taugt nicht zum Nachweis der angeklagten Tat.» Der Inhalt dürfe zudem lediglich zugunsten des Angeklagten verwertet werden.
Wichtigste Zeugin sagt nicht aus
Allerdings handelt es sich auch nach Auffassung der Kammer um das wichtigste Beweismittel in dem Verfahren. Die zentrale Zeugin, mit der der angeklagte Inspekteur das Telefonat geführt hatte, will nicht aussagen.
Mit dem Video hatte die Staatsanwaltschaft die Bestechlichkeit begründet, während die Verteidigung in dem Mitschnitt eine Straftat sieht. Aus ihrer Sicht war der Mitschnitt von der Beamtin nicht spontan erstellt, sondern geplant worden.
Telefonat nach Kneipenbesuch
Das Gespräch steht im Zentrum des Verfahrens gegen den ehemals ranghöchsten uniformierten Polizeibeamten des Landes. Ihm war im ersten Prozess zur Last gelegt worden, dieselbe junge Kommissarin bei einem Kneipenbesuch vor fast fünf Jahren sexuell bedrängt zu haben. Der Inspekteur war aber im Juli 2023 vom Landgericht Stuttgart freigesprochen worden. Der Freispruch ist rechtskräftig.
Nun steht der Inspekteur wegen Bestechlichkeit vor Gericht. Der Mann soll der Hauptkommissarin wenige Tage nach dem Kneipenbesuch in einem Telefonat angeboten haben, sie beim Auswahlverfahren für den höheren Polizeivollzugsdienst zu fördern, wenn sie sich auf eine sexuelle Beziehung mit ihm einlasse.
Anklage: Berufliche Förderung mit Zärtlichkeiten verknüpft
Der Vorwurf der Bestechlichkeit war nicht Teil der Anklage im ersten Verfahren. Der Inspekteur selbst will sich in dem Verfahren seiner Anwältin zufolge weder zur Sache noch zur Person äußern. Auch im neuen Verfahren gilt die Unschuldsvermutung bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung. Der Prozess wird fortgesetzt.
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