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Tiere
Nun geht es dem Hornisgrinde-Wolf an den Kragen

Wölfe in Gehege
Wölfe sieht man in Baden-Württemberg eher im Tierpark als in freier Wildbahn. (Symbolbild) Foto: Bernd Weißbrod
Die Tage sind gezählt – zumindest für die Häscher: Drei Wochen haben die Jäger noch Zeit, den Rüden «GW2672m» zu erlegen. Daher fackelt das Ministerium nicht lange.

Stuttgart. Menschen hat er sich schon mehrfach gezeigt, doch wird der Wolf im Nordschwarzwald drei Wochen lang den Jägern entkommen? Bis zum 10. März darf das Tier getötet werden, das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) am Montag in zweiter Instanz entschieden. Und das Umweltministerium erklärte direkt im Anschluss: «Das Entnahmeteam ist ab sofort tätig.» Das ist eine kleine Zahl konkret benannter Spezialisten.

Haben sie einen Wolf getötet, muss dieser laut der Ausnahmegenehmigung unverzüglich der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt BW (FVA) übergeben werden. Diese prüfe dann, ob das richtige Tier mit der Bezeichnung «GW2672m» erlegt wurde. Erst wenn zweifelsfrei feststehe, dass dies nicht der Fall war, dürfen demnach weitere Maßnahmen zur Tötung des Rüden erfolgen.

Auf den ersten Blick ist nicht davon auszugehen, dass die Naturschutzinitiative (NI) das Ganze noch einmal verzögern kann. Die Beschlüsse in zwei Eilverfahren seien unanfechtbar, hatte der VGH erklärt.

Die NI will die Entscheidung genau prüfen, kündigte ihr Vertreter Wolfgang Epple an. In einer ersten Reaktion zeigte er sich aber resigniert und sagte lediglich: «Das passt in einen naturschutzfeindlichen Zeitgeist.»

Ausnahmeerlaubnis wegen Wolfstourismus

Wölfe sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz eigentlich streng geschützt. Es ist demzufolge verboten, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Nur im Einzelfall sind Ausnahmen von diesen Verboten möglich.

Das Umweltministerium hatte den Abschuss im Januar genehmigt und damit begründet, dass sich «GW2672m» mehrfach Hunden und damit auch Menschen genähert habe. Seit Anfang 2024 seien mehr als 180 Sichtungen des Hornisgrinden-Wolfs gemeldet worden, heißt es in der Ausnahmegenehmigung.

Der Wolf verhalte sich zwar nicht augenscheinlich bedrohlich, erklärte das Ministerium. «Allerdings stellen wir fest, dass ein Wolfstourismus beginnt.» Das Tier sei offenbar ein begehrtes Film- und Fotomotiv geworden. «Es ist bereits vorgekommen, dass Menschen versuchen, den Wolf gezielt anzulocken.» Der Wolf könnte so die Scheu vor Menschen vollkommen verlieren. «Gefährliche Situationen – eventuell provoziert durch menschliches Verhalten, um gute Bilder zu bekommen – sind vor diesem Hintergrund nicht mehr auszuschließen.»

So erklärte Ministerin Thekla Walker (Grüne) nach der VGH-Entscheidung, nach fast zwei Jahren bleibe nur der Abschuss, um potenziell gefährliche Begegnungen mit dem Tier zu vermeiden. «Auch der VGH stellt fest, dass der Hornigsrinde-Wolf inzwischen eine Vielzahl nicht negativer Erfahrungen mit dem Menschen gemacht hat – Stichwort Wolfstourismus – und eine Vergrämung in seinem Fall daher nicht mehr den gewünschten Effekt haben würde.»

Wolfspopulation in Gefahr?

Auch der Naturschutzbund (Nabu) Baden-Württemberg hatte Verständnis für die Abschussgenehmigung geäußert: Der Hornisgrinden-Wolf habe sich wiederholt Menschen genähert, zuletzt auch wieder bis auf wenige Meter. «Das ist ein eindeutig "unerwünschtes Verhalten".» Der Landesjagdverband befürwortete zwar die «pragmatische Herangehensweise», hinterfragte aber den Zeitpunkt in Wahlkampfzeiten. Am 8. März wird ein neuer Landtag gewählt.

Jagd
Ein Spezialteam ist mit dem Abschuss beauftragt. (Symbolbild) Foto: Silas Stein

Die NI wiederum hatte vor allem damit argumentiert, dass in Baden-Württemberg nachweislich nur vier Wölfe lebten. Würde einer davon geschossen, bedeutete dies den Abschuss von 25 Prozent der baden-württembergischen Wolfspopulation. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes sei nach EU-Recht jedoch rechtswidrig, hieß es.

Der VGH sah das aber anders: Die erteilte Ausnahme verschlechtere den Erhaltungszustand der Wolfspopulation nicht. «Maßgeblich abzustellen sei auf den Erhaltungszustand der Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet und nicht ausschließlich auf die lokale Population», hieß es.

Selbst wenn deren Erhaltungszustand als ungünstig einzustufen sei, dürfe eine Ausnahme erteilt werden, sofern sich dieser nicht noch weiter verschlechtere und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert werde. Diese Voraussetzungen hat der 5. Senat des VGH laut Mitteilung bejaht.

Emotionale Debatte

Seit Wochen wird im Südwesten breit über das Thema diskutiert. In Petitionen sammelten Wolfsfreunde wie -gegner Unterschriften. Sogar eine Mahnwache gegen den Abschuss wurde geplant. Die große Emotionalität in der Debatte habe ihn überrascht, sagte Regierungschef Winfried Kretschmann (Grüne).

Der CDU-Bundestagsabgeordnete Klaus Mack als Berichterstatter seiner Fraktion im Umweltausschuss des Bundestags erklärte nach der VGH-Entscheidung, der langwierige Rechtsstreit habe einmal mehr gezeigt, dass es einheitliche Regelungen auf Bundesebene brauche. «Deshalb arbeiten wir daran, den Wolf ins Bundesjagdrecht aufzunehmen. Nur so können wir künftig das ständige Hickhack der Gerichte verhindern und ein rechtssicheres, verantwortungsbewusstes Wolfsmanagement gewährleisten.»

Es gehe dabei nicht darum, den Wolf auszurotten, betonte Mack, sondern seinen Bestand vernünftig und kontrolliert zu regulieren. «Wir brauchen klare Regeln, die den Artenschutz mit den berechtigten Interessen der Menschen im ländlichen Raum in Einklang bringen.» Der Wolf müsse dort reguliert werden, wo er sich unkontrolliert ausbreite – zum Schutz von Bevölkerung und Weidetieren.

© dpa-infocom, dpa:260217-930-696493/1